Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen 2016
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von
Sammlermünzen;
Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2016
(1) Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte
Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser
Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten
Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. V. m. Nummer 54
Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2016 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung
des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der
aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte
Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze =
31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen
Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Seite 2 Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis
für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016
ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von
32.308 € je Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174
Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen
den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für
das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die
Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 416 € je Kilogramm
vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des
Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2016. Etwaige Änderungen
der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.
Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für
eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten –
Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
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